Ergänzungen zur Notbetreuung

Liebe Eltern,

das Formular zum Nachweis des Betreuungsbedarfs für die Eltern wurde noch einmal aktualisiert.

Ab sofort haben alleinerziehende Elternteile einen Anspruch auf Notbetreuung ihres Kindes, auch wenn sie nicht in einem systemrelevanten Beruf arbeiten.

Alleinerziehende Elternteile, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, haben ab dem 27. April 2020 Anspruch auf die Teilnahme ihres Kindes an der Notbetreuung, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann. Dies gilt für jede Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils, unabhängig von der Auflistung der Tätigkeitsfelder, die sich aus der Anlage der CoronaBetrVO ergeben.